Neue Regelung

Ab 28. Juni: Barrierefreiheit auf Webseiten

Ab dem 28. Juni 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen so gestaltet sein, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis oder fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Das betrifft viele Unternehmen – besonders in der Digitalbranche, im Handel und im Dienstleistungsbereich.

Viele Unternehmen, die online Waren oder Dienstleistungen anbieten, sind betroffen

Wenn Sie digitale Angebote bereitstellen, interaktive oder andere smarte Geräte verkaufen oder bestimmte Dienstleistungen und Produkte anbieten, sollten Sie jetzt prüfen, ob Sie vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen sind. Ausnahmen gelten für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten oder weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Alle betroffenen Firmen müssen ihre Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar machen. Insbesondere betrifft das die barrierefreie Gestaltung von Webseiten, inklusive Webshops. Bei Nichtbeachtung der Regelungen drohen Bußgelder.

Weitere Informationen zum BFSG und zum konkreten Vorgehen finden sich unter: https://www.ihk.de/berlin/service-und-beratung/recht-und-steuern/informationsseite-bfsg-6451846