Berliner Wirtschaft Juli/August 2026

Eine Berliner Coaching- und Weiterbildungsagentur fragt nach der korrekten Rechnungsstellung an ein Schweizer Unternehmen, das virtuelle Fortbildungs- und Entwicklungsmaßnahmen für seine Mitarbeitenden anbieten möchte. Aus deutscher Sicht richtet sich der Leistungsort bei sogenannten Katalogleistungen – ebenso wie bei Eintrittsberechtigungen zu virtuellen Veranstaltungen für Unternehmer – nach dem Empfängerort. Die Leistung gilt also dort als ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Befindet sich der Leistungsempfänger in der Schweiz, liegt damit regelmäßig ein in Deutschland nicht steuerbarer Umsatz vor. Deutsche Umsatzsteuer wird also nicht ausgewiesen. Besondere Aufmerksamkeit erfordert jedoch die Schweizer Sichtweise: Ausländische Unternehmen können in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig Von Antje Maschke & Grigorij Arakeljan werden, wenn sie Leistungen im Inland erbringen und ihr weltweiter steuerbarer Jahresumsatz mindestens 100.000 Schweizer Franken beträgt. Wird eine Steuerpflicht ausgelöst, ist zudem ein Steuervertreter mit Sitz in der Schweiz zu bestellen. Nach Schweizer Mehrwertsteuerrecht sind Bildungsleistungen grundsätzlich von der Steuer ausgenommen, wenn die Wissensvermittlung im Vordergrund steht. Dagegen können individuell auf den Auftraggeber zugeschnittene Coachings oder Beratungen, die auf einer konkreten Analyse der Unternehmenssituation beruhen und auf die Lösung konkreter Probleme abzielen, als steuerbare Beratungsleistungen eingeordnet werden. Gerade bei Coaching- und Trainingsformaten ist die Abgrenzung häufig einzelfallabhängig. Zusätzliche Abgrenzungsfragen ergeben sich bei digitalen Formaten. Maßgeblich kann insbesondere sein, wie stark die Leistung von persönlicher Interaktion geprägt ist. Interaktive Live-Coachings oder Fernkurse per Videokonferenz werden eher als individuelle Unterrichts- oder Beratungsleistungen eingeordnet, während standardisierte Video- oder Plattformangebote ohne nennenswerte persönliche Betreuung eher den Charakter elektronischer Dienstleistungen haben können. Da die Beurteilung der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht stets vom Einzelfall abhängt, empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung der steuerlichen Pflichten. Für weitergehende Informationen stehen auch die Expertinnen und Experten der Handelskammer Deutschland-Schweiz zur Verfügung. Bei digitalen Coachings sollte zudem die Zulassungspflicht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) geprüft werden (s. Link). ■ FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sollte sowohl das deutsche als auch das Schweizer Umsatzsteuerrecht berücksichtigen. Virtuelle Coachings für Schweizer Unternehmen: Was müssen Berliner Anbieter bei der Umsatzsteuer beachten? Das IHK-Geschäftsfeld Service und Beratung ist Anlaufstelle für Berliner Unternehmen. Juristen finden hier Lösungen SERIE Unsere Lösung für Ihre rechtliche Fragestellung # 67 ihre frage unsere Antwort Fernunterricht Über eine mögliche Zulassungspflicht informiert die Zentralstelle für Fernunterricht unter: zfu.de Mehr erfahren Die Handelskammer Deutschland-Schweiz informiert unter: handelskammer-d-ch. ch/de Antje Maschke, IHK-Rechtsreferentin für Steuerrecht Tel.: 030 / 315 10-280 antje.maschke@ berlin.ihk.de Georgi Georgiev, IHK-Rechtsreferent Allgemeine Rechtsauskunft Tel.: 030 / 315 10-470 georgi-krastev.georgiev@ berlin.ihk.de SERVICE | Beratung | 62 Berliner Wirtschaft 07-08 | 2026

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