Berliner Wirtschaft Juli/August 2026

mehr als „klimaneutral“, „CO2-positiv“ oder „klimaschonend“ beworben werden, wenn diese Aussage auch nur teilweise auf dem Zukauf von Kompensationszertifikaten beruht. Produktbezogene Aussagen bleiben nur zulässig, wenn das Produkt über seinen gesamten Lebenszyklus hinweg tatsächlich klimaneutral ist. Der bislang verbreitete Weg, Emissionen rechnerisch über Klimaschutzprojekte auszugleichen und das Ergebnis als „klimaneutral“ auszuloben, ist für die Produktwerbung damit künftig versperrt. Bei Verstoß droht Abmahnung Verboten sind in Zukunft auch sogenannte Nachhaltigkeitssiegel. Gemeint sind solche siegelförmigen Kennzeichen, die den Eindruck erwecken, ein Produkt oder Unternehmen sei ökologisch oder – was oft übersehen wird – unter sozialen Aspekten vorteilhaft. Liegt der Verwendung kein „Zertifizierungssystem“ zugrunde, das den gesetzlich festgelegten strengen Anforderungen genügt, ist die Verwendung nach neuer Regelung unrechtmäßig. Ausgenommen sind lediglich staatlich festgelegte Siegel. Das bis heute gern verwendete selbst gestaltete Logo mit der Aufschrift „nachhaltig“ oder „fair produziert“ wird damit in jedem Fall unzulässig und der Aufwand, um ein solches Siegel zu verwenden, ungleich größer als bisher. Auch das allgemeine Irreführungsverbot wird verschärft: Wer mit künftigen Umweltleistungen werben möchte, etwa mit dem Ziel, bis 2035 klimaneutral handeln zu wollen, muss diese Aussage künftig mit belastbaren und veröffentlichten Fakten unterlegen. Erforderlich sind klare, objektive und öffentlich überprüfbare Verpflichtungen in einem realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen, dessen Einhaltung regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen kontrolliert wird. Bloße Absichtserklärungen ohne einen solchen Unterbau gelten hingegen als irreführend. Zuwiderhandlungen gegen die vorgestellten Verbote sind Wettbewerbsverstöße. Diese können von Mitbewerbern sowie klagebefugten Wirtschaftsverbänden und qualifizierten Verbraucherverbänden abgemahnt werden. Auf eine Abmahnung folgt in der Regel die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die entstandenen Kosten zu tragen. Anderenfalls droht eine gerichtliche Auseinandersetzung und im schlimmsten Fall eine einstweilige Verfügung, die binnen weniger Tage ergehen kann. In diesem Fall muss eine Internetseite unverzüglich geändert, sonstige Werbung oder gar ein Produkt umgehend eingestellt beziehungsweise aus den Regalen genommen werden. Weil eine Übergangsfrist fehlt, müssen auch bereits laufende Werbemaßnahmen, bestehende Internetseiten, Geschäftsunterlagen und gedruckte Verpackungen bereits am 27. September den neuen Vorgaben entsprechen. In Vorbereitung ist eine vollständige Bestandsaufnahme aller umweltbezogenen Aussagen über sämtliche Kanäle hinweg sinnvoll – von der Website über den Social-Media-Auftritt bis zum beklebten Auto. Wer jetzt Umweltversprechen kritisch hinterfragt, kann seine bestehenden Werbemaßnahmen rechtssicher aufstellen und Risiken vermeiden. ■ Der Autor Alexander Strobel arbeitet als Rechts- anwalt für die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg. Zu seinen Hauptgebieten zählen das Gesundheitswesen, die Pharmabranche sowie die Lebensmittel- und Getränkebranche. Esra Ertan, IHK-Rechtsreferentin allgemeine Rechtsauskunft Tel.: 030 / 315 10-571 esra.ertan@berlin.ihk.de ➜ Verpackungen, Etiketten, Website, Onlineshop, Social Media, Kataloge und Geschäftsbericht sichten und sämtliche Umweltangaben erfassen ➜ Aussagen wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ auf nachweisbare Umweltleistung im Sinne des Gesetzes prüfen ➜ Siegel und Logos ohne unabhängige, transparente Zertifizierung oder staatliche Grundlage entfernen ➜ Aussagen streichen, die (auch nur teilweise) auf Kompensationszertifikaten beruhen ➜ Zukunftsversprechen mit sachverständig geprüftem Umsetzungsplan und messbaren Zielen belegen ➜ Umweltvorteile unmittelbar mit der Aussage erläutern – nicht nur per Link oder QR-Code ➜ Werbemittel und Lagerbestände rechtzeitig vor dem 27. September anpassen Checkliste für grüne Werbung FOTO: GETTY IMAGES/SERHII SHLEIHEL Umweltwerbung | 59 Berliner Wirtschaft 07-08 | 2026

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