Greenwashing mit Folgen Wer künftig mit Nachhaltigkeit wirbt, braucht belastbare Nachweise. Ab September 2026 gelten neue EU-Vorgaben – ohne Schonfrist von Alexander Strobel Werbung mit Begriffen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ ist weitverbreitet. Man findet sie nicht nur auf Werbemitteln, sondern auch auf zahlreichen Verpackungen und nicht selten auf Produkten selbst. Damit dürfte in dieser Form jedoch schon bald Schluss sein. Mit einer Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) übernimmt Deutschland die Vorgaben der EU-Richtlinie „Empowering Consumers“ (EmpCo-Richtlinie 2024/825) in nationales Recht. Das Gesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 27. September 2026 in Kraft. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Wer an diesem Stichtag noch mit Umweltaussagen wirbt, riskiert zumindest eine Abmahnung. Kern der Reform ist die Erweiterung der sogenannten Schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Die dort aufgeführten Geschäftspraktiken sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig; eine Einzelfallprüfung entfällt. Mit anderen Worten: Bestimmte Werbeaussagen sind künftig bereits kraft Gesetzes verboten. Ob eine umweltbezogene Werbung Verbraucher tatsächlich in die Irre führt, ist nicht länger Prüfungsmaßstab. Hinzu kommt eine Verschärfung des allgemeinen Irreführungsverbots in § 5 UWG – mit bedeutsamen Neuregelungen. Keine Behauptung mehr ohne Nachweis So ist zum Beispiel die Verwendung sogenannter „allgemeiner Umweltaussagen“ in der Werbung künftig in aller Regel unzulässig. Betroffen sind pauschale Angaben wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „biologisch abbaubar“. Solche Schlagworte dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn das Unternehmen für sie eine gesetzlich definierte „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachweisen kann, etwa über das Umweltzeichen „Blauer Engel“ oder ein Energieeffizienzlabel der Klasse A. Ohne eine solche Auszeichnung muss die Aussage entweder entfallen oder unmittelbar in derselben Werbung oder auf derselben Verpackung klar und hervorgehoben konkretisiert werden. Dabei muss erläutert werden, was genau unter dem verwendeten Schlagwort zu verstehen sein soll und warum die genannten Kriterien erfüllt werden. Ein Verweis auf die Website reicht dafür nicht aus. Ein weiterer Einschnitt betrifft die umweltbezogene Produktwerbung, die sich auf eine Kompensation von Treibhausgasemissionen stützt. Demnach darf ein Produkt zum Beispiel nicht service
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