Transaktionen mit Kryptowährungen geraten zunehmend in den Fokus der Finanzverwaltung, unabhängig davon, ob diese privat oder im unternehmerischen Kontext verwendet werden. Sofern Kryptowerte zum Betriebsvermögen gehören, unterliegt deren Veräußerung der Besteuerung – beispielsweise wenn damit eine Dienstleistung oder andere Kryptowährungen bezahlt oder sie in reguläre staatliche Währungen getauscht werden. Dabei ist die Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert anzusetzen. Für Unternehmen und Selbstständige mit gewerblichen Kryptoaktivitäten gelten die allgemeinen steuer- und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten in vollem Umfang. Das erfordert eine sorgfältige, lückenlose Dokumentation von Anschaffung, Tausch Von Antje Maschke & Jakob Hartz und Veräußerung der Kryptowerte. Eine Hilfestellung zur korrekten ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen bietet das bereits im März 2025 vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Schreiben (s. Randspalte). Begriffe wie Blockerstellung, Staking, Lending, Utility und Security Token werden definiert und deren einkommensteuerrechtliche Behandlung im Detail dargestellt. Das Bundesfinanzministerium ordnet die Blockchain-Daten der Beweis- und Informationssphäre des Steuerpflichtigen zu. Allein die Mit- teilung der eigenen Wallet-Adresse genügt als Nachweis für Transaktionen nicht. Der Steuerpflichtige muss ergänzende Informationen liefern, wie die konkreten Zeitpunkte und Beträge seiner Transfers. Fehlen diese, besteht die Gefahr, dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. Da bei zentralen Börsen die Transaktionen intern in den Aufzeichnungen der Plattform verbucht werden, sollten diese Daten regelmäßig angefordert und alle einschlägigen Geschäftsvorfälle fortlaufend, vollständig, richtig und geordnet aufgezeichnet werden. Sämtliche Unterlagen, die zum Verständnis nötig sind, etwa Wallet-Transaktionslisten, E‑Mails mit Transaktionsbestätigungen oder Protokolldateien von Krypto-Buchhaltungssoftware, sind aufzubewahren. Durch das Kryptowerte-Steuertransparenz- Gesetz (KStTG) sind Anbieter von Kryptowerte- Dienstleistungen zudem seit 2026 verpflichtet, vollständige steuerrelevante Kunden- und Transaktionsdaten im Zusammenhang mit Kryptowerten zu erfassen, zu verifizieren und an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. ■ FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG Bei Verwendung von Kryptowerten im Betriebsvermögen gelten die allgemeinen steuer- und handelsrechtlichen Pflichten. Was ist steuerrechtlich bei der Nutzung von Kryptowährungen im Unternehmen zu beachten? Das IHK-Geschäftsfeld Service und Beratung ist Anlaufstelle für Berliner Unternehmen. Juristen finden hier Lösungen SERIE Unsere Lösung für Ihre rechtliche Fragestellung # 66 ihre frage unsere Antwort Mehr erfahren Das Bundeszentralamt für Steuern informiert zum KStTG unter: kurzlinks.de/KStTG BMF-Schreiben Mehr zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten hier: t1p.de/kryptowerte Antje Maschke, IHK-Rechtsreferentin für Umsatzsteuerrecht Tel.: 030 / 315 10-280 antje.maschke@ berlin.ihk.de Mahshid Daryabegi, IHK-Referentin für Außenwirtschaft Tel.: 030 / 315 10-304 mahshid.daryabegi@ berlin.ihk.de Beratung | 61 Berliner Wirtschaft 06 | 2026
RkJQdWJsaXNoZXIy MzQwNTQxOQ==