Die neue EU-Verpackungsverordnung stellt hohe Anforderungen an Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette von Vesna Mokorel Kalusa Neue Regeln, neue Pflichten B ereits im Februar letzten Jahres trat die neue EU-Verpackungsverordnung VO (EU) 2025/40 in Kraft. Damit wird ein aktualisierter Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle geschaffen. Die Verordnung wird ab dem 12. August in Deutschland unmittelbar gelten. Bis dahin gilt hierzulande noch das nationale Verpackungsgesetz, das ebenso novelliert werden soll. Die Verordnung gilt für alle in der Union in Verkehr gebrachten Verpackungen als solche sowie für alle, die bereits mit Waren befüllt sind. Damit adressiert sie einen großen Kreis von Wirtschaftsakteuren entlang der Lieferkette – von Erzeugern, Herstellern und Importeuren über Lieferanten und Händler bis hin zu Fulfillment-Dienstleistern. Neu ist, dass Verpackungen künftig recyclingfähig sein müssen und die Regelungen zur Konformitätsbewertung der Verpackungen zu beachten sind. Dafür müssen Erzeugerinnen und Erzeuger von Verpackungen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, um nachzuweisen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt werden. Auch an die Materialzusammensetzung gibt es neue Anforderungen. Viele von ihnen werden erst durch Durchführungsrechtsakte abschließend geregelt und schrittweise in Kraft treten. IHK-Veranstaltung Am 2. Juni, 10–12 Uhr, informiert die IHK Berlin Unternehmen zu den neuen Regelungen. Anmeldung über diesen QR-Code: Zusätzlich zu den bereits geltenden Beschränkungen für bestimmte Stoffe – wie zum Beispiel Blei oder Quecksilber – gelten für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Grenzwerte für die Konzentration von PFAS sowie Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen. Weitere Vorgaben sind die Minimierung von Verpackungen sowie ein Verbot bestimmter Verpackungsformate. Zudem gelten künftig neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Von 2027 an greifen dann auch die Regelungen der Herstellerverantwortung. Demnach müssen sich Hersteller in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen, im nationalen Herstellerregister eintragen. In Mitgliedstaaten, in denen sie keine Niederlassung haben, müssen sie einen Bevollmächtigten benennen. Des Weiteren tragen sie die Kosten für die Sammlung und das Recycling von Verpackungsabfällen. Da die neue EU-Verpackungsverordnung weitreichende Änderungen mit sich bringt, sollten Unternehmen rechtzeitig prüfen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, damit sie ihre Verpackungen künftig regelkonform in Verkehr bringen können. Die IHK Berlin unterstützt ihre Mitglieder bei der Umsetzung der neuen Regelungen (s. QR-Code). ■ Vesna Mokorel Kalusa, IHK-Rechtsreferentin für Außenwirtschaft, Energie- und Umweltrecht Tel.: 030 / 315 10-249 vesna.mokorel-kalusa@ berlin.ihk.de FOTO: GETTY IMAGES/THE BURTONS Verpackung | 57 Berliner Wirtschaft 05 | 2026
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