Berliner Wirtschaft April 2026

Am 1. Juli 2026 tritt eine wesentliche Änderung der zollrechtlichen Behandlung von Kleinsendungen aus Drittländern in Kraft. Grundlage hierfür ist die vom Rat der EU im Dezember 2025 erlassene Verordnung, mit der die bisherige Zollbefreiung für Waren bis 150 Euro aufgehoben wird. Es wurde nun beschlossen, dass der vorübergehende Zollsatz in Höhe von drei Euro auf jeden einzelnen Artikel in einer Sendung erhoben wird. Die einzelne Ware (item) wird anhand ihrer Zollunterpositionen (HS 6-Steller) in einem Paket identifiziert. Die neue Regelung gilt vom 1. Juli 2026 an unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Als Verordnung des Rates bedarf sie keiner nationalen Umsetzung. Damit entfällt ab diesem ZeitVon Antje Maschke & Valentyna Babak punkt der bisherige Schwellenwert von 150 Euro vollständig, und der feste Zollsatz wird direkt erhoben. Mit der Neuregelung reagiert die EU auf die stark gestiegenen Importmengen im elektronischen Handel. Allein im Jahr 2024 wurden rund 4,6 Mrd. Kleinsendungen in die EU eingeführt, vielfach mit Unterbewertung oder künstlicher Aufsplittung von Sendungen. Die Maßnahme wird als erster wichtiger Schritt zur Bekämpfung des systematischen Missbrauchs des 150‑Euro‑Schwellenwerts zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und zur Schaffung fairer Bedingungen im Onlinehandel bewertet. Die Regelung ist ausdrücklich als Übergangslösung ausgestaltet und bleibt in Kraft, bis die dauerhafte Abschaffung der Wertgrenze für die Zollbefreiung umgesetzt ist. Zusätzlich zur Zollabgabe ist auf EU-Ebene eine Bearbeitungsgebühr für Sendungen unter 150 Euro geplant. Diese Gebühr stellt weder eine Zollabgabe noch eine Form der Mehrwertsteuer dar, sondern wird als zusätzliche Abgabe erhoben. Ziel ist es, die steigenden administrativen Kosten auszugleichen, die den Zollbehörden bei der Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr entstehen. Unternehmen, die Waren aus Drittstaaten in die EU liefern, sollten ihre Prozesse frühzeitig anpassen und prüfen, ob eine IOSS-Registrierung vorliegt. Für Logistik- und Zolldienstleister dürfte die neue Zollpflicht mit einem höheren administrativen Aufwand einhergehen. Auf Verbraucherseite ist mit steigenden Kosten zu rechnen. ■ FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG Ab dem 1. Juli 2026 erhebt die EU auf eingeführte Pakete mit einem Wert unter 150 Euro einen Zollsatz von drei Euro pro Artikel. Was ändert sich ab dem 1. Juli 2026 bei der zoll- rechtlichen Behandlung von Kleinsendungen im E-Commerce? Das IHK-Geschäftsfeld Service und Beratung ist Anlaufstelle für Berliner Unternehmen. Juristen finden hier Lösungen SERIE Unsere Lösung für Ihre rechtliche Fragestellung # 64 ihre frage unsere Antwort VAT-News Aktuelle Informationen rund um das Thema Umsatzsteuer veröffentlicht die IHK Berlin unter: ihk.de/berlin/ umsatzsteuer Antje Maschke, IHK-Rechtsreferentin für Umsatzsteuerrecht Tel.: 030 / 315 10-280 antje.maschke@ berlin.ihk.de Mahshid Daryabegi, IHK-Referentin für Außenwirtschaft Tel.: 030 / 315 10-304 mahshid.daryabegi@ berlin.ihk.de SERVICE | Beratung | 60 Berliner Wirtschaft 04 | 2026

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