Das Vereinigte Königreich (UK) wird voraussichtlich am 29. dieses Monats um Mitternacht die Europäische Union verlassen. Noch ist nicht bekannt, unter welchen Bedingungen dieser Austritt erfolgen wird. In jedem Fall wird es für Arbeitnehmer, die im Rahmen von Dienstreisen oder Entsendungen im jeweils anderen Land arbeiten, tiefgreifende Veränderungen geben.
Kontaktieren Sie unsere IHK-Experten


Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich
Bei einer Veranstaltung des Berliner Anwaltsvereins Mitte Februar gab Jan Hoppe, Partner bei Fladgate LLP in London, auf Anfrage der IHK den aktuellen Stand zum Aufenthaltsrecht in UK wieder: „Das neue britische Einwanderungssystem wird am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Danach müssen EU-Bürger, die in das Vereinigte Königreich kommen und dort arbeiten wollen, die entsprechenden Qualifikationskriterien erfüllen, die auf dem derzeitigen Tier-2-Visasystem für Nicht-EU-Bürger beruhen.“ Wie Hoppe dazu ergänzte, werden jedoch eine Reihe von Änderungen vorgenommen, um auch künftig EU-Bürger aufzunehmen. Was die Zeit angeht, die zwischen Brexit und Januar 2021 liegt, führte der Wirtschaftsanwalt aus, dass „die Position der EU-Bürger, die zwischen dem 30. März 2019 und dem 31. Dezember 2020 in das Vereinigte Königreich einreisen, davon abhängt, ob es eine Austrittsvereinbarung zwischen der EU und UK oder aber einen ,harten Brexit‘ gibt“. Mit der Austrittsvereinbarung werde die Freizügigkeit bis zum 31. Dezember 2020 fortgesetzt, sodass alle Neuankömmlinge innerhalb dieses Zeitraums durch das derzeitige EU Settlement Scheme geschützt sind. „In einem No-Deal-Szenario“, so Hoppe abschließend, „schlägt die englische Regierung für diejenigen EU-Bürger, die länger als drei Monate im Vereinigten Königreich bleiben wollen, eine befristete Aufenthaltserlaubnis vor. Diese wäre dann drei Jahre gültig und kann nicht verlängert werden.“
Für deutsche Staatsangehörige, die bereits jetzt in UK arbeiten und leben, soll es einen besonderen Status, den „settled status“ geben, sodass diese auch nach dem Brexit weiterhin rechtmäßig in UK arbeiten und leben können. Um dies sicherzustellen, sollten deutsche Staatsangehörige bis spätestens 31. Dezember 2020 einen Antrag für diesen Status stellen.
Für Mitarbeiter eines ausländischen Herstellers oder Lieferanten, die befristet nach UK entsandt werden, ist es bereits möglich, als „Besucher“ nach Großbritannien zu kommen, um z. B. Ausrüstung, Computersoftware oder -hardware zu installieren, zu demontieren, zu reparieren, zu warten oder zu beraten, wenn das Unternehmen einen Kauf-/Liefer-/Leasingvertrag mit einer britischen Firma oder Organisation hat, ohne dass ein Arbeitsvisum erforderlich ist. „EU-Bürger in diesem Szenario werden wahrscheinlich auch in Zukunft von dieser Bestimmung profitieren können, wie es derzeit Nicht-EU-Bürger tun“, so Hoppe.
Downloads & Links
Aufenthaltsrecht in Deutschland
Was das Aufenthaltsrecht britischer Staatsangehöriger in Deutschland angeht, werden diese zukünftig einen Aufenthaltstitel oder anderen Nachweis ihrer Legitimation benötigen. Das Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten (LABO) in Berlin informiert auf seiner Webseite berlin.de/labo unter dem Begriff „Brexit“ über die aufenthaltsrechtlichen Folgen. Für britische Staatsbürger, die bereits hier leben, hat die Ausländerbehörde Berlin eine Seite eingerichtet, bei der sie online einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellen können. Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde bleiben Aufenthalt und Ausübung der Erwerbstätigkeit erlaubt. „Berliner Unternehmen sollten ihre britischen Mitarbeiter auf diese Seite hinweisen und ihnen empfehlen, die Registrierung vorzunehmen“, rät Maxim Kempe, IHK-Experte für Ausländerrecht.
Britischen Mitarbeitern, die dauerhaft in Deutschland bleiben wollen, empfiehlt Christoph von Planta, Rechtsanwalt für Migrationsrecht und Referent auf der Veranstaltung des Berliner Anwaltsvereins, noch bis zum 29. März einen Antrag auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit zu stellen. Dann könnten sie ausnahmsweise davon profitieren, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung – UK noch EU-Mitgliedsstaat – und nicht die zum Zeitpunkt der Entscheidung – UK Drittstaat – maßgeblich sein soll.