Die Europäische Union hat das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Einen Beitrag dazu soll auch das durch die Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-VO) geschaffene CO2-Grenzausgleichssystem leisten, das emissionsintensive Waren aus Drittländern durch einen verpflichtenden Erwerb von sogenannten „CBAM-Zertifikaten“ bepreist. Die CBAM-VO gilt stufenweise bereits seit dem 1. Oktober 2023. Nach einer Übergangsphase ist sie nun seit dem 1. Januar 2026 vollständig anwendbar. Von Vesna Mokorel Kalusa Der Kreis der betroffenen Waren ist im Anhang I der VO festgelegt. Dazu gehören beispielsweise Stahl, Eisen, Zement, Aluminium, Wasserstoff, Elektrizität, Düngemittel sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte. Betroffen sind grundsätzlich Anmeldungen von Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung für den zollrechtlich freien Verkehr. Für betroffene Unternehmen gelten damit auch neue Pflichten. Um die entsprechenden Waren weiterhin importieren zu dürfen, benötigen sie den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders. Der Antrag auf Zulassung muss über das CBAM-Register gestellt werden. Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU muss der indirekte Zollvertreter die Zulassung übernehmen. Darüber hinaus müssen betroffene Unternehmen jährlich einen Jahresbericht – die CBAM-Erklärung – abgeben und CBAM-Zertifikate erwerben. Für diese Unternehmen wurden Ende letzten Jahres jedoch auch einige Erleichterungen beschlossen. Die wichtigste Regelung ist die Einführung der sogenannten 50-Tonnen-Mengenschwelle. Danach gilt die Verordnung nur noch für Unternehmen, die jährlich mehr als 50 Tonnen der CBAM-Waren einführen. So werden rund 90 Prozent der bisher betroffenen Unternehmen entlastet, aber weiterhin rund 99 Prozent der Emissionen erfasst. Zudem wurde der Verkauf der CBAM-Zertifikate auf den 1. Februar 2027 verschoben, und die CBAM-Erklärung muss erstmals im Jahr 2027 für das Jahr 2026 abgegeben werden. ■ Erforderlich sind für die betroffenen Betriebe der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders sowie der Erwerb der CBAM-Zertifikate. Was gilt seit dem 1. Januar 2026 für Unternehmen, die CBAM-Waren aus Drittländern einführen? Das IHK-Geschäftsfeld Service und Beratung ist Anlaufstelle für Berliner Unternehmen. Juristen finden hier Lösungen SERIE Unsere Lösung für Ihre rechtliche Fragestellung # 63 ihre frage unsere Antwort CBAM online Alle Informationen zum Thema auf der Website der IHK unter folgendem Link oder QR-Code: ihk.de/ berlin/cbam Vesna Mokorel Kalusa, IHK-Rechtsreferentin Energie- und Umweltrecht, Außenwirtschaft Tel.: 030 / 315 10-249 vesna.mokorel-kalusa@ berlin.ihk.de Mahshid Daryabegi, IHK-Referentin Außenwirtschaft & Fachkoordination Team Exportdokumente Tel.: 030 / 315 10-304 mahshid.daryabegi@ berlin.ihk.de FOTO: FOTOSTUDIO CHARLOTTENBURG Beratung | 59 Berliner Wirtschaft 03 | 2026
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