Berliner Wirtschaft März 2026

teil, die Zahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge im Land Bremen hat sich sogar leicht verringert.“ Das zeige: „Die eigentlichen Herausforderungen liegen tiefer.“ Die Abgabe verlagere Verantwortung, ohne die eigentlichen Ursachen für eine verbesserte Bildung oder auch mehr Ausbildung anzugehen. Gleichzeitig verursache sie einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Aktuell würden mehr als 350 Klagen beim Verwaltungsgericht in Bremen gegen die Bescheide zur Ausbildungsabgabe vorliegen. Rückenwind gibt der IHK und ihren Mitgliedern ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Christian Waldhoff vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Finanzrecht an der Humboldt-Universität (HU). In einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und SPD vom 2. Juli 2025 zu einem Ausbildungsförderungsfonds im Land 350 Klagen gibt es in Bremen gegen Bescheide über eine Ausbildungsabgabe, die das Land seit vergange- nem Jahr verschickt. Alle zahlen, nicht alle profitieren Der Gesetzentwurf führt zu einer Ungleichbehandlung, da Arbeitgeber, die duale Studiengänge oder vollschulische Ausbildungsplätze anbieten, zur Abgabe herangezogen werden, jedoch keinen finanziellen Ausgleich erhalten. Dies verletzt das Prinzip der Kongruenz zwischen Belasteten und Begünstigten. Eine erhebliche Anzahl Berliner Betriebe erfüllt nicht die Anforderungen für eine Ausbildungsberechtigung, was die Realität der Ausbildungslandschaft ignoriert und zu Verzerrungen im Ausbildungsmarkt führen kann. Ungleichbehandlung zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft Dualstudierende im öffentlichen Dienst werden anders behandelt als Dualstudierende in der Privatwirtschaft, was die verfassungsrechtliche Kongruenz zwischen Belasteten und Nutznießern der Sonderabgabe verletzt. Beamtenanwärter werden als Auszubildende erfasst, während Dualstudierende außerhalb des Beamtenverhältnisses nicht berücksichtigt werden. Wer zahlt, wer zahlt nicht? Die Sonderabgabe wirft verfassungsrechtliche Bedenken auf, weil wesentliche Teile der Gruppen, die die Abgabe zahlen sollen, unklar sind oder gar nicht erfasst werden, insbesondere die mittelbare Landesverwaltung mit Kammern der freien Berufe und des Wirtschaftsverwaltungsrechts samt Spitzenorganisationen, rechtsfähigen Anstalten wie BVG und BSR oder internationalen Organisationen ohne Immunität. Zweifel an der Geeignetheit Es bestehen Zweifel, dass die Berufsausbildungssicherungsabgabe nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze oder zur Verbesserung der Ausbildungsqualität beiträgt. Mögliche Mitnahmeeffekte und Fehlallokationen könnten die Zielerreichung gefährden. Der Gesetzgeber muss die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs prüfen, wobei die Eignung des Mittels zur Zielerreichung fraglich ist. Gestaltung des Beirats Der Beirat, der die Maßnahmen des Gesetzes begleiten soll, hat nur eine kosmetische Rolle, da sich die zuständigen Stellen über seine Empfehlungen hinwegsetzen können. Zudem ist die Zusammensetzung des Beirats unausgewogen, was die Effektivität seiner Arbeit infrage stellt. Wirkungslose Evaluierungsvorschrift Die Evaluierung des Gesetzes ist weitgehend wirkungslos, da es an konkreten Zielvorgaben fehlt. Die vorgesehenen Anhörungen des Beirats bieten keine Grundlage für eine sachgerechte Überprüfung der Wirksamkeit des Gesetzes. Falsche Gesetzesbegründung Die Gesetzesbegründung leitet fälschlicherweise eine staatliche Pflicht zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen ab. Der Staat ist lediglich für einen gleichheitsgerechten Zugang zu bestehenden Ausbildungsangeboten verantwortlich, nicht für deren Schaffung. Verstoß gegen europäisches Beihilferecht? Der Gesetzentwurf könnte gegen das europäische Beihilferecht verstoßen, da er den Verdacht einer wettbewerbsverzerrenden Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Branchen aufwirft. Berlin kommt er darin zu dem Schluss: „Jenseits der Zweifel an der wirtschafts- und sozialpolitischen Sinnhaftigkeit des Gesetzes als solchem bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Risiken des Entwurfs, da die Kongruenz zwischen Zahlern und Begünstigten durchlöchert und damit die Homogenität der belasteten Gruppe gefährdet ist, nur schwer zu rechtfertigende Ungleichbehandlungen zwischen verschiedenen Ausbildungsmodellen bestehen, ernsthafte Zweifel an der Geeignetheit des eingesetzten Mittels zur Zielerreichung vorliegen und die Notifizierungspflicht hinsichtlich des europäischen Beihilfenregimes nicht eindeutig, zumindest nicht vorbereitet ist.“ Gleich acht verfassungs- beziehungsweise unionsrechtliche Bedenken hat der Jurist ausgemacht (s. Kasten unten). Jurist Christian Waldhoff kritisiert im Rechtsgutachten Ungleichbehandlungen » FOTO: GETTY IMAGES/MIRAGEC Ausbildungsplatzabgabe | 25 Berliner Wirtschaft 03 | 2026

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